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   LSG Hamburg, 19.06.2019 - L 2 U 5/19   

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https://dejure.org/2019,51115
LSG Hamburg, 19.06.2019 - L 2 U 5/19 (https://dejure.org/2019,51115)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 19.06.2019 - L 2 U 5/19 (https://dejure.org/2019,51115)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - L 2 U 5/19 (https://dejure.org/2019,51115)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität - Nachweis - Ursache-Wirkungsbeziehung - aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand - Achillessehnenruptur - Vorliegen eines Störfaktors: ruckartige Bewegung bzw unkoordinierte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Bayern, 29.04.2008 - L 3 U 51/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallbegriff - äußeres Ereignis

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.06.2019 - L 2 U 5/19
    In der Sache trägt der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 29. April 2008 (L 3 U 51/06, UV-Recht Aktuell 2008, 1233) vor, es habe eines sogenannten Störfaktors gar nicht bedurft.

    Das vom Kläger angeführte Urteil des Bayerischen LSG vom 29. April 2008 (L 3 U 51/06, a.a.O.) sowie dasjenige des LSG Sachsen-Anhalt vom 16. November 2017 (L 6 U 64/16, juris) widersprechen dem zum einen nur vordergründig, denn trotz zum Teil anderslautender bzw. missverständlicher Passagen gehen doch beide vom Vorliegen eines Störfaktors aus ("ruckartige Bewegung" bzw. "unkoordinierte Krafteinwirkung"), zum anderen wird entgegen den oben dargestellten Grundsätzen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat nach eigener Überzeugungsbildung ebenfalls in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, davon ausgegangen, dass der Unfallversicherungsträger das Risiko der Nichtfeststellbarkeit erheblicher Vorschäden und sogar - so das LSG Sachsen-Anhalt - des konkreten Unfallhergangs zu tragen habe.

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.06.2019 - L 2 U 5/19
    Der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand, also die Auffassung der Mehrheit der im jeweiligen Fragenbereich veröffentlichenden Wissenschaftler/Fachkundigen eines Fachgebiets (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44), hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung des Achillessehnenschadens besagt, dass die Reißfestigkeit der Achillessehne als stärkster Sehne innerhalb des menschlichen Körpers die Kraftbildungsgrenze der Wadenmuskulatur übersteigt, sodass traumatische Verletzungen nur bei einem direkten Unfallmechanismus wie einem Schlag oder Tritt gegen die vorgespannte Sehne oder im Rahmen eines indirekten Unfallmechanismus bei unphysiologischer, also nicht der anatomisch-biomechanischen Bestimmung der Achillessehne entsprechenden Belastung denkbar sind, wobei es sich um Mechanismen im Sinne von Störfaktoren handelt, welche die Sehne unter Belastungsspitzen setzen können, ohne dass sich die Zugspannung, d.h. die durch die Querschnittsfläche der Sehne verlaufende Kraft, - koordiniert gesteuert und gebremst von der vorgeschalteten Muskulatur - systematisch aufbauen kann, wie zum Beispiel beim Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe mit dem Vorfuß beim Hochgehen auf der Treppe oder Tritt mit der Ferse voraus in eine nicht erkennbare Vertiefung, sodass mehr oder weniger das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne lastet, beim Sturz aus der Höhe unter gleichzeitiger fußrückenwärtiger Belastung des Fußes, beim Sturz nach vorn bei fixiertem Fersenbein, beim Sturz nach vorn mit Anwinkelstellung des Fußes oder bei Extrembelastung mit Abweichungen vom geplanten und koordinierten Ablauf, zum Beispiel beim schnellen Antritt; demgegenüber können physiologische und gewollt motorische Abläufe eine Achillessehne nicht gefährden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Seite 420 ff.; Hempfling, Meyer-Clement, Bultmann, Brill, Krenn, Ludolph, "Achillessehnenschaden - Physik, Medizin und Recht", Trauma und Berufskrankheit 2/2016, S. 138 ff., auch veröffentlicht in MedSach 112 3/2016, s. 114 ff.; Ludolph, Hempfling, Meyer-Clement, Klemm, "Der Achillessehnenschaden in der gesetzlichen Unfallversicherung", MedSach 114 6/2018, S. 238 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 - L 3 U 186/12, juris; Thüringer LSG, Urteil vom 19. April 2018 - L 1 U 56/17, juris; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.06.2019 - L 2 U 5/19
    Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss, es im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel gibt, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196, mit weiteren Nachweisen).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2017 - L 6 U 64/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallbegriff - unkoordinierte

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.06.2019 - L 2 U 5/19
    Das vom Kläger angeführte Urteil des Bayerischen LSG vom 29. April 2008 (L 3 U 51/06, a.a.O.) sowie dasjenige des LSG Sachsen-Anhalt vom 16. November 2017 (L 6 U 64/16, juris) widersprechen dem zum einen nur vordergründig, denn trotz zum Teil anderslautender bzw. missverständlicher Passagen gehen doch beide vom Vorliegen eines Störfaktors aus ("ruckartige Bewegung" bzw. "unkoordinierte Krafteinwirkung"), zum anderen wird entgegen den oben dargestellten Grundsätzen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat nach eigener Überzeugungsbildung ebenfalls in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, davon ausgegangen, dass der Unfallversicherungsträger das Risiko der Nichtfeststellbarkeit erheblicher Vorschäden und sogar - so das LSG Sachsen-Anhalt - des konkreten Unfallhergangs zu tragen habe.
  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 23/11 R

    Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls mit einem Bandscheibenvorfall der

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.06.2019 - L 2 U 5/19
    Diese (versicherte) Einwirkung müsse einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv-naturwissenschaftlich (1. Kausalitätsstufe) und rechtlich wesentlich (2. Kausalitätsstufe) verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 23/11 R, UV-Recht Aktuell 2013, 291).
  • LSG Thüringen, 19.04.2018 - L 1 U 56/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.06.2019 - L 2 U 5/19
    Der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand, also die Auffassung der Mehrheit der im jeweiligen Fragenbereich veröffentlichenden Wissenschaftler/Fachkundigen eines Fachgebiets (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44), hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung des Achillessehnenschadens besagt, dass die Reißfestigkeit der Achillessehne als stärkster Sehne innerhalb des menschlichen Körpers die Kraftbildungsgrenze der Wadenmuskulatur übersteigt, sodass traumatische Verletzungen nur bei einem direkten Unfallmechanismus wie einem Schlag oder Tritt gegen die vorgespannte Sehne oder im Rahmen eines indirekten Unfallmechanismus bei unphysiologischer, also nicht der anatomisch-biomechanischen Bestimmung der Achillessehne entsprechenden Belastung denkbar sind, wobei es sich um Mechanismen im Sinne von Störfaktoren handelt, welche die Sehne unter Belastungsspitzen setzen können, ohne dass sich die Zugspannung, d.h. die durch die Querschnittsfläche der Sehne verlaufende Kraft, - koordiniert gesteuert und gebremst von der vorgeschalteten Muskulatur - systematisch aufbauen kann, wie zum Beispiel beim Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe mit dem Vorfuß beim Hochgehen auf der Treppe oder Tritt mit der Ferse voraus in eine nicht erkennbare Vertiefung, sodass mehr oder weniger das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne lastet, beim Sturz aus der Höhe unter gleichzeitiger fußrückenwärtiger Belastung des Fußes, beim Sturz nach vorn bei fixiertem Fersenbein, beim Sturz nach vorn mit Anwinkelstellung des Fußes oder bei Extrembelastung mit Abweichungen vom geplanten und koordinierten Ablauf, zum Beispiel beim schnellen Antritt; demgegenüber können physiologische und gewollt motorische Abläufe eine Achillessehne nicht gefährden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Seite 420 ff.; Hempfling, Meyer-Clement, Bultmann, Brill, Krenn, Ludolph, "Achillessehnenschaden - Physik, Medizin und Recht", Trauma und Berufskrankheit 2/2016, S. 138 ff., auch veröffentlicht in MedSach 112 3/2016, s. 114 ff.; Ludolph, Hempfling, Meyer-Clement, Klemm, "Der Achillessehnenschaden in der gesetzlichen Unfallversicherung", MedSach 114 6/2018, S. 238 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 - L 3 U 186/12, juris; Thüringer LSG, Urteil vom 19. April 2018 - L 1 U 56/17, juris; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LSG Hessen, 25.10.2016 - L 3 U 186/12

    Eine Achillessehnenruptur ist nur dann im naturwissenschaftlichen Sinne auf ein

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.06.2019 - L 2 U 5/19
    Der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand, also die Auffassung der Mehrheit der im jeweiligen Fragenbereich veröffentlichenden Wissenschaftler/Fachkundigen eines Fachgebiets (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44), hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung des Achillessehnenschadens besagt, dass die Reißfestigkeit der Achillessehne als stärkster Sehne innerhalb des menschlichen Körpers die Kraftbildungsgrenze der Wadenmuskulatur übersteigt, sodass traumatische Verletzungen nur bei einem direkten Unfallmechanismus wie einem Schlag oder Tritt gegen die vorgespannte Sehne oder im Rahmen eines indirekten Unfallmechanismus bei unphysiologischer, also nicht der anatomisch-biomechanischen Bestimmung der Achillessehne entsprechenden Belastung denkbar sind, wobei es sich um Mechanismen im Sinne von Störfaktoren handelt, welche die Sehne unter Belastungsspitzen setzen können, ohne dass sich die Zugspannung, d.h. die durch die Querschnittsfläche der Sehne verlaufende Kraft, - koordiniert gesteuert und gebremst von der vorgeschalteten Muskulatur - systematisch aufbauen kann, wie zum Beispiel beim Abrutschen bzw. Verfehlen einer Stufe mit dem Vorfuß beim Hochgehen auf der Treppe oder Tritt mit der Ferse voraus in eine nicht erkennbare Vertiefung, sodass mehr oder weniger das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne lastet, beim Sturz aus der Höhe unter gleichzeitiger fußrückenwärtiger Belastung des Fußes, beim Sturz nach vorn bei fixiertem Fersenbein, beim Sturz nach vorn mit Anwinkelstellung des Fußes oder bei Extrembelastung mit Abweichungen vom geplanten und koordinierten Ablauf, zum Beispiel beim schnellen Antritt; demgegenüber können physiologische und gewollt motorische Abläufe eine Achillessehne nicht gefährden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Seite 420 ff.; Hempfling, Meyer-Clement, Bultmann, Brill, Krenn, Ludolph, "Achillessehnenschaden - Physik, Medizin und Recht", Trauma und Berufskrankheit 2/2016, S. 138 ff., auch veröffentlicht in MedSach 112 3/2016, s. 114 ff.; Ludolph, Hempfling, Meyer-Clement, Klemm, "Der Achillessehnenschaden in der gesetzlichen Unfallversicherung", MedSach 114 6/2018, S. 238 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 25. Oktober 2016 - L 3 U 186/12, juris; Thüringer LSG, Urteil vom 19. April 2018 - L 1 U 56/17, juris; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 10/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.06.2019 - L 2 U 5/19
    Das SG hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 10/13 R, BSGE 118, 1) zu Recht abgewiesen.
  • OLG Jena, 26.06.2020 - 4 U 279/19

    Beweiswert ärztlicher Bescheinigungen

    Bei der konkreten Beweiswürdigung geht das Landgericht dabei zutreffend und im Grundsatz auch unbestritten davon aus, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalles grundsätzlich den unmittelbar nach dem Versicherungsfall getätigten Angaben des Versicherungsnehmers eine besondere Bedeutung beizumessen ist, da diese am ehesten frei von rechtlichen und ggf. taktischen Erwägungen sind (so i.E. auch Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19.06.2019, L 2 U 5/19; in anderem Zusammenhang: Prölss/Martin/Knappmann, 30. Auflage, § 178 VVG, Rn. 27).
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